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Neuigkeiten

Home Office

Insbesondere zur Augestaltung ener Betriebsvereinbarung zum Home Office / zum mobilen Arbeiten erreichen uns derzeit viele Anfragen.

Hier findet Ihr einen Link zu einem Entwurf für eine derartige BV, die Euch womöglich ein Stück weiterhelfen kann: Betriebsvereinbarung Home Office


Verzugskostenpauschale

Das BAG hat nunmehr seine negative Einschätzung zur Anwendbarkeit der Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € gemäß BGB bei einem zu spät gezahlten Entgelt bestätigt (zunächst 8 AZR 26/18 vom 25.09.2018, Bestätigung 5 AZR 588/17 vom 12.12.2018). Aber einzelne Landesarbeitsgerichte entscheiden dennoch anders und sehen die Verzugskostenpauschale als gerechtfertigt und zutreffend an, so zuletzt das LAG Sachsen (2 SA 364/18 vom 17.07.2019).

Es empfiehlt sich daher, als Betriebsrat seine Mitbestimmung zu nutzen und eine Betriebsvereinbarung gemäß § 87 Abs. 1 Zif. 4 zu entwerfen und zu verhandeln, um den Zeitpunkt der Auszahlung der Arbeitsentgelte festzuschreiben und Konsequenzen und Regelungen zu definieren, die im Falle eines Verzugs gelten. 

Dies ist umso sinniger, als der einzelne Arbeitnehmer angesichts der Kosten eines Arbeistgerichtsverfahrens kaum eine Chance hat, etwaige Stornierungskosten aufgrund der verspäteten Bezahlung geltend zu machen. Gibt es eine BV, so hat der BR einen Umsetzungsanspruch und kann diesen notfalls gerichtlich durchsetzen.

Und es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass Euer Entgelt gemäß BGB am Ende des Monats fällig ist, nicht erst am 15. oder 20. des Folgemonats. Sofern es variable Entgeltbestandteile gibt, die am Ende des Monats erst noch errechnet werden müssen, so können diese zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden. Im Falle eines Stundenlohns trifft dies aber nicht zu, da die abzuleistenden Stunden ja bekannt sind. Eine etwaige Ausbezahlung von Überstunden kann man dann aber problemlos mit der nächsten Abrechnung vornehmen.

 

Bleibt alle gesund!

 


 

 

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